Energiesteuer-Rückerstattung nach dem neuen Energiesteuergesetz wird rückwirkend zum 01. April 2012 für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW unter bestimmten Bedingungen gewährt. Durchführungsverordnung wird voraussichtlich vor Ostern veröffentlicht.
Gemäß Bundesgesetzblatt vom 18.03.2013 hat der Bundesfinanzminister mit Mitteilung vom 14.3.2013 bekanntgegeben, dass die EU-Kommission am 22.02.2013 die beihilferechtliche Genehmigung für die Gewährung der Steuererstattung für KWK-Anlagen gemäß § 53a Energiesteuergesetz (EnStG) erteilt hat. Dies teilte gestern der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (http://www.bkwk.de) mit.
Damit ist §53a EnStG mit Wirkung vom 1.4.2012 in Kraft getreten. Durch das rückwirkende Inkrafttreten zum April 2012 ist Rechtssicherheit für die Steuererstattung beim Betrieb der betroffenen KWK-Anlagen gegeben.
Auf Anfrage wurde dem BHKW-Infozentrum gestern seitens Hauptzollamt mitgeteilt, dass die Arbeiten an der Durchführungsverordnung für das Energiesteuergesetz nahezu abgeschlossen sind und zumindest ein Erlass, der insbesondere die §53a EnStG und §53b EnStG näher erläutern wird, noch vor Ostern veröffentlicht werden soll. Das BHKW-Infozentrum rät, die Veröffentlichung dieser Erläuterungen noch abzuwarten und erst im April die Energiesteuer-Rückerstattungs-Anträge zu stellen.
Das neue Energiesteuer- und Stromsteuergesetz samt Durchführungsverordnungen werden im Rahmen der BHKW-Jahreskonferenz (http://www.bhkw2013.de) am 16./17. April 2013 in einem Vortrag von Rechtsanwalt Niko Liebheit (BBH) ausführlich erläutert.
Außerdem ist das Energiesteuergesetz ein wichtiges Thema im Rahmen der zweitägigen Workshops über „Rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen in der Praxis“, die ab Juni wieder angeboten werden (http://www.bhkw-konferenz.de).
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