Die EEG-Umlageforderungen eines Übertragungsnetzbetreibers gegen Photovoltaikanlageneigentümer stiften Verwirrung: Photovoltaik-Eigenversorger haben derzeit einen schweren Stand: Die Stromproduktion zum Selbstverbrauch wurde schon mit dem EEG 2012 nicht mehr gefördert, nach dem EEG 2014 wird sie – bis auf Ausnahmen – sogar mit EEG-Umlage belastet, wenn auch nur anteilig. Wer jedoch Strom an Dritte vor Ort liefert, zahlt laut Gesetz 100% der Umlage. Den Unterschied zu spüren bekamen PV-Eigennutzer aus dem Netzgebiet der TransnetBW: Der Übertragungsnetzbetreiber macht aus der Miete der PV-Anlage flugs einen Rollentausch und erklärte den Vermieter der Anlage zum Betreiber. Dieser überlasse den Strom an den Mieter und müsse die volle EEG-Umlage auf den gelieferten Strom bezahlen. Zu Unrecht, sagt Rechtsanwalt Peter Nümann aus Karlsruhe.TransnetBW möchte EEG-Umlage bei Vermietern von Photovoltaikanlagen erheben, weil diese laut den jeweiligen Mietverträgen tatsächlich die „Kosten und Risiken“ für den Betrieb der Anlage trügen. Der Vermieter sei damit der wahre Betreiber der Anlage und liefere Strom an den Mieter. Das sei umlagepflichtig, und zwar in voller Höhe. Auf Anfrage der SONNENENERGIE teilte der Netzbetreiber mit, dass nur ganz wenige PV-Mietverträge dazu führten, dass der Mieter Betreiber der Anlage werde. Denn typischerweise müsse der Vermieter die Mietsache in einer zum Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten, trage also das Risiko der Instandhaltung der Anlage. Das sei aber ein Risiko, dass der Betreiber zu tragen habe. Dass der Mieter das Ertragsrisiko trage, reiche nicht aus.
Diese Auffassung findet keinen Halt im Gesetz: Eigenversorger ist nämlich nach § 5 Nr. 12 EEG, wer Strom aus einer Erzeugungsanlage im räumlichen Zusammenhang verbraucht und die Anlage „selbst betreibt“. Anlagenbetreiber ist nach Nr. 2 des gleichen Paragraphen, wer „unabhängig vom Eigentum“ die Anlage für die Erzeugung von Strom „nutzt“.
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