Die EU-Kommission hat die Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstrom aus KWK-Neuanlagen veröffentlicht. Das BHKW-Infozentrum berichtete am 24. August 2018 in einem ersten Bericht über die Neuregelungen.
Nach Einschätzung des BHKW-Infozentrums Rastatt werden die meisten Betreiber neuer KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung zukünftig eine deutlich höhere EEG-Umlage entrichten müssen. Aber auch für KWK-Anlagenbetreiber bis 1 MW und über 10 MW stehen Änderungen an.
Aktuelle Berichte über Veränderungen bei der EEG-Umlage
Bereits am 5. Dezember 2017 berichtet das BHKW-Infozentrum über die drohende vollständige EEG-Umlage für KWK-Neuanlagen. Anschließend erfolgten noch vier weitere ausführliche und aktuelle Bericht zu diesem Themenfeld, welches sehr viele KWK-Anlagenbetreiber betrifft.
Erster Bericht zur Neuregelung der EEG-Umlage für KWK-Eigenstromverwendung
In dem aktuellen Bericht zum Inhalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung vom 22. August 2018 verdeutlicht das BHKW-Infozentrum, dass im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW und bis 10 MW eine sehr komplexe Neuregelung mit teilweise deutlich höheren EEG-Umlagesätzen die Betreiber von KWK-Anlagen umgesetzt wird. Im Rahmen eines „Rückholmechanismus (claw-back mechanism)“ wird für Teile des selbstgenutzten KWK-Stroms eine EEG-Umlage in Höhe von 160% des Regelsatzes erhoben.
Die Übergangsregelung für die mittelgroßen KWK-Anlagen fällt etwas moderater aus. Jedoch ist diese zeitlich sehr stark begrenzt.
Bei den anderen KWK-Anlagen – also bis 1 MW und über 10 MW elektrischer Leistung – wird zum 1.1.2018 wieder eine 40%-ige EEG-Umlage eingeführt. Jedoch scheint diese Regelungen bei einem Inbetriebnahmezeitpunkt ab 2018 nur bei Verwendung gasförmiger Brennstoffe zu gelten.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Durch das 37 Seiten umfassende englischsprachige Dokument „SA.49522“ wird klargestellt, wie die EEG-Umlage auf Eigenversorgung der KWK-Anlagen, die von §61b Nr. 2 EEG erfasst werden, geregelt werden. Die finale gesetzliche Regelung der EU-Vorgaben steht indes noch aus.
Selbst wenn es gelingt, möglichst zeitnah nach der parlamentarischen Sommerpause einen abgestimmten Referentenentwurf zu präsentieren, dürfte es eher unwahrscheinlich sein, dass das Gesetz vor November 2018 in den Bundestag eingebracht wird. Wahrscheinlich könnte das Gesetz in der 47. Kalenderwoche (19.-23.11.2018) die parlamentarischen Gremien passieren.
Die Geltungsdauer der neuen Regelung ist auf vier Jahre limitiert und läuft im Jahre 2022 aus.
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