Nomen est omen - das Energiesammelgesetz beinhaltet Veränderungen an 20 energiewirtschaftlich relevanten Gesetzen und Verordnungen.
Am 30. November 2018 wurde das Energiesammelgesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Mitte Dezember soll das Enegiesammelgesetz den Deutschen Bundesrat passieren und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Das ursprünglich als „100-Tage-Gesetz“ konzipierte Artikelgesetz enthält Veränderungen an 20 Gesetzen und Verordnungen und soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Teilweise ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen.
Veränderungen des Energiesammelgesetzes in der Übersicht
Neben einigen Veränderungen und Konkretisierungen bei der Begrifflichkeit werden im KWK-Gesetz Neuregelungen hinsichtlich zu der gesetzlichen Behandlung von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen eingeführt.
Eine Kumulierung von festen KWK-Zuschlägen mit Investitionszuschüssen ist grundsätzlich nicht zulässig- Eine Ausnahme stellen Mini-KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung dar.
Die Förderung von KWK-Strom aus förderfähigen Bestandsanlagen im Sinne des KWK-Gesetzes wird auf den elektrischen Leistungsbereich von mehr als 2 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt begrenzt. Außerdem werden die Zuschlagssätze von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 50 Megawatt gegenüber der bisherigen Regelung teilweise deutlich reduziert.
Mit dem Energiesammelgesetz wird die mit der europäischen Kommission ausgehandelte Neuregelung der EEG-Umlage auf selbstverwendeten KWK-Strom von KWK-Neuanlagen in das EEG übernommen.
Für Photovoltaik-Anlagen sehen die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes eine Absenkung der Förderung neuer Solardächer mit einer Leistung ab 40 kW Peak vor. Für PV-Freiflächenanlagen wurden Sonderausschreibungen in Höhe von 4.000 Megawatt für die Jahre 2019 bis 2021 beschlossen.
Auch für Windkraftanlagen an Land (Onshore) sieht das Energiesammelgesetz in den Jahren 2019 bis 2021 Sonderausschreibungen in Höhe von 4.000 MW vor. Außerdem soll das Dauerblinken der Windkraftanlagen in der Nacht eingeschränkt werden.
Das bisherige Ausschreibungsvolumen für Bioenergie-Anlagen wird zukünftig auf zwei Ausschreibungstermine (1. April und 1. November) aufgeteilt. Die Förderung für eine Umstellung von Biogas- und Biomethan-Anlagen auf einen flexibleren Anlagenbetrieb wird auf 1.000 MW begrenzt.
Das BHKW-Infozentrum hat in seinem NEWS-Bereich einen kompakten Bericht über die Inhalte des neuen Energiesammelgesetzes publiziert.
Aktuelle Inhalte des Energiesammelgesetzes in Seminaren und Konferenzen
Die im Frühjahr 2019 stattfindenden Workshops und Seminare von BHKW-Consult beinhalten bereits die aktuellen gesetzlichen Veränderungen. Dabei werden die konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen praxisnah erläutert.
Insbesondere der zweitägige Workshop „Rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagenbetreiber“ am 29./30. Januar 2019 in Kassel wird über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Alle Themen rund um „Mieterstrom“ werden in dem Intensivseminar am 31. Januar 2019 in Kassel behandelt.
Mit den Auswirkungen des Energiesammelgesetzes für die Administration von KWK-Anlagen befasst sich das zweitägige Administrationsseminar, das u. a. am 12./13. Februar 2019 in Stuttgart sowie am 19./20. Februar 2019 in Erfurtstattfindet.
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