Am 03.12.2015 wurde das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) in der 2. und 3. Lesung im Bundestag beschlossen.
Dass das Ausbauziel nunmehr an konkreten Jahreserzeugungsmengen festgemacht werden soll, ist zu begrüßen. Die jetzt vorgesehenen absoluten Werte (110 TWh/a bis 2020, 120 TWh/a bis 2025) signalisieren einen weiteren, wenn auch gegenüber dem bisher im KWKG 2012 verankerten Ziel, verlangsamten KWK-Ausbau.
Der B.KWK (http://www.bkwk.de) begrüßt, dass jetzt auch Contractoren, die mit der vollen EEG-Umlage belastet sind, einen KWK-Zuschlag erhalten sollen.
Die zeitliche Streckung des für Betreiber sehr komplexen Umstiegs auf die verpflichtende Direktvermarktung durch eine Übergangsregelung ist gemäß dem B.KWK ebenfalls positiv zu bewerten.
Auch die Anhebung der Vollbenutzungsstunden für Betreiber von KWK-Anlagen unter 50 kW von 45.000 auf 60.000 Stunden/a ist zu begrüßen. Durch die Verlängerung der Förderdauer bleibt die Marktchance für kleine KWK-Anlagen erhalten.
Die Planungssicherheit für KWK-Investitionen wird zudem durch die nun festgelegte Verlängerung des Stichtags für die Inbetriebnahme von KWK-Anlagen auf Ende 2022 erhöht.
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