Am 07.07.2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes ohne Anrufung eines Vermittlungsausschusses gebilligt. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Aus Sicht des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) fällt die verabschiedete Gesetzesfassung gemäßigter als der ursprüngliche Gesetzesentwurf aus.
Der B.KWK begrüßt, dass das im Gesetzesentwurf angedachte Kumulierungsverbot bei der Wahl einer teilweisen Entlastung von der Energiesteuer nicht Eingang in das Gesetz gefunden hat. Der B.KWK hatte sich zuvor in einer Stellungnahme gemeinsam mit dem AGFW und dem VfW für die Beibehaltung der Möglichkeit ausgesprochen, mehrere Beihilferegelungen gleichzeitig gewähren und kumulieren zu können.
In der gemeinsamen Stellungnahme hatte der B.KWK auch eine Absenkung der unteren elektrischen Leistungsgrenze zur Energiesteuerentlastung von zwei auf ein Megawatt entschieden abgelehnt. Dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Der B.KWK begrüßt diese Entscheidung, da hierdurch weiterhin ein wirtschaftlicher Betrieb von KWK-Anlagen in diesem Leistungsbereich gewährleistet wird.
Im Energiesteuergesetz wird es künftig nur noch einen § 53a geben. Die aktuellen Paragraphen 53a und 53b werden in diesem zusammengefasst. Diese Zusammenführung im Sinne der Vereinfachung und Verschlankung des Gesetzestextes ist zu begrüßen.
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