Das BAFA ändert seine Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ausnahmeregelungen bei dem Tatbestand der Verdrängung von Fernwärme aus KWK-Anlagen. Es gelten nur noch die im KWK-Gesetz explizit genannten Ausnahmen.
Das BHKW-Infozentrum (http://www.bhkw-infozentrum.de) weist darauf hin, dass die für die Verwaltung des KWK-Gesetz zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Verwaltungspraxis bei der Zuschlagsgewährung für neue BHKW-Anlagen verändert hat.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sieht für die Zulassung von KWK-Anlagen vor, dass eine Zuschlagberechtigung nur dann besteht, soweit durch die neue KWK-Anlage keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Im KWK-Gesetz sind Ausnahmetatbestände von dieser Regelung aufgeführt. Bis vor kurzem galten neben diesen im KWK-Gesetz explizit aufgeführten Ausnahmetatbeständen in der BAFA-Verwaltungspraxis Ausnahmeregelungen, die im Rahmen der letzten Gesetzesnovellierung nicht in den Wortlaut des KWKG aufgenommen wurden, sondern in der Beschlussempfehlung des Bundestages vom 11.05.2012 (BT-Drs. 17/9617) genannt wurden.
Wie das BAFA nun in der Septemberausgabe seines Informationsdienstes „Energie Aktuell“ mitteilte, ändert sich diese Verwaltungspraxis. Die Ausnahmeregelungen auf Basis einer Kündigung gemäß der Beschlussempfehlung des Bundestages vom 11.05.2012, die nicht im verabschiedeten KWK-Gesetz enthalten sind, werden nicht mehr in der Verwaltungspraxis angewendet.
Auf Nachfrage des BHKW-Infozentrums teilte das BAFA telefonisch mit, dass bei Projekten, die gemäß der bisherigen Verwaltungspraxis geplant hätten, eine individuelle Fallentscheidung durchgeführt werde.
In dem aktualisierten BAFA-Merkblatt wird aber auch noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz eine nachträgliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorsehe. Daher könne eine verbindliche Aussage über die Möglichkeit der Zulassung einer KWK-Anlage seitens des BAFA erst getroffen werden, wenn die Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen habe und der Antrag auf Zulassung mit allen erforderlichen Nachweise vorliege.
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