Netzbetreiber sind sich bei der Umlage des EEG Management uneinig
Spätestens seit der Veröffentlichung des Positionspapiers im Dezember 2012 durch die Bundesnetzagentur (BNA) prüfen Anlagenbetreiber und Solaranlagen-Monteure die Preise auf dem Drittmarkt, bevor sie das Angebot des eigenen Energieversorgers annehmen, um den vorgeschriebenen Rundsteuerempfänger zu beschaffen. Denn unter Punkt 4 des Schreibens zu §6 Absatz 1 und Absatz 2 EEG ist festgelegt, dass der Anlagenbetreiber das Gerät auch auf dem Drittmarkt beschaffen kann. Bei der Recherche findet man gravierende Preisunterschiede.
Abgesehen von kleineren Preisdifferenzen für die Beschaffung der eigentlichen Hardware, also dem Rundsteuerempfänger plus Antenne, „interpretieren“ die Energieversorger die Umlage von etwaigen Lizenz- und Betriebskosten sehr unterschiedlich. Einige EVUs übernehmen alle mit der Technik einhergehenden Nebenkosten wie Lizenzgebühren oder jährliche Kosten des Providers (Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH, kurz EFR), andere verrechnen einen jährlich kalkulierten Wert mit der Vergütung und wieder andere rechnen gleich beim Gerätekauf großzügig kalkulierte Kosten für 20 Jahre im Voraus ab, wobei die Abrechnung mit dem Bereitsteller der Langwellentechnik (EFR) üblicherweise jährlich erfolgt.
Schon ein unterschiedlicher Hardware-Beschaffungspreis ist für viele Anlagenbetreiber und Elektromonteure nicht nachvollziehbar, zumal die Geräte alle gleichermaßen der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Einspeisemanagement nach EEG dienen und keine individuelle Aufwertung einer PV-Anlage darstellen. Wenn dann aber noch die Abrechnung der anfallenden Lizenz- und Betriebskosten von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich interpretiert werden und sich dadurch die Beschaffungskosten zum Teil mehr als verdoppeln, dann ist es Zeit für die Bundesnetzagentur, den Netzbetreibern eine einheitliche Lizenzpolitik aufzuerlegen und sich für klare Regelungen auszusprechen.
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