TÜV Rheinland: Kleine und mittelständische Unternehmen profitieren / Zertifiziertes Energiemanagement ist Voraussetzung / Übergangsfrist bis 2015
Die gute Nachricht ist: Der Strompreis für das produzierende Gewerbe ist so niedrig wie seit 2005 nicht mehr. Laut Eurostat kostete die Kilowattstunde Strom 2013 im Durchschnitt 8,6 Cent. Die schlechte Nachricht: Mit Steuern und Abgaben klettert der Preis auf rund 15 Cent. „Von dieser Steuerlast können sich Unternehmen jedoch weitestgehend befreien – durch den Spitzenausgleich“, sagt Peter Maczey, Experte für Energiemanagementsysteme bei TÜV Rheinland. Die im Strom- und Energiesteuergesetz verankerte Entlastung sieht vor, dass Unternehmen, die mehr als 1.000 Euro Stromsteuer im Jahr bezahlen, diese auf Antrag größtenteils erlassen oder erstattet bekommen. Der Spitzenausgleich ist also auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit vergleichsweise geringem Energieverbrauch interessant. „Wer profitieren will, muss allerdings eine Gegenleistung erbringen – indem er ein Energiemanagementsystem betreibt“, sagt Peter Maczey. Das soll helfen, Möglichkeiten zum Energie- und Kostensparen zu ermitteln und konkrete Maßnahmen für mehr Energieeffizienz anzustoßen.
Verfahren klar geregelt
Beantragt wird der Spitzenausgleich beim örtlichen Hauptzollamt. Das Verfahren ist in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) geregelt: Im Jahr 2014 muss das Unternehmen nachweisen, dass es aktuell ein zertifizierbares Energiemanagementsystem einführt. Ab 2015 muss dieses dann vollständig etabliert sein. Den Nachweis hierüber liefert jeweils das Testat eines anerkannten Prüfunternehmens wie TÜV Rheinland. Während für große Unternehmen das umfangreiche Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder das Umweltmanagementsystem nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) Pflicht ist, dürfen die KMU einen geringeren Aufwand betreiben, in Form sogenannter alternativer Energieeffizienzsysteme.
Zwei Wege zum Spitzenausgleich für Mittelstand
Kleinere und mittelgroße Unternehmen nach Definition 2003/361/EG der EU-Kommission können zwischen zwei Ansätzen wählen. Entweder wird ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt oder es werden Daten nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vorgelegt. Diese umfassen etwa Angaben zu Leistung und Energieverbrauch aller Maschinen und Produktionsanlagen sowie Informationen zu den genutzten Energieträgern. „Die Daten prüfen unsere Auditoren vor Ort, genauso wie die Messmethoden und Protokolle. Zu einer erfolgreichen Zertifizierung gehört zudem das persönliche Gespräch mit den Verantwortlichen im Unternehmen.“ Außerdem verpflichtet sich die Geschäftsführung schriftlich, dass sie eines der zertifizierten Energiemanagementsysteme bis spätestens 2015 einführt und benennt einen Energiebeauftragten. TÜV Rheinland unterstützt Unternehmen dabei, das für sie passende Energiemanagementsystem auszuwählen.
Ist der Antrag auf Spitzenausgleich erfolgreich, gewinnt das Unternehmen dreifach, so Peter Maczey: „Es spart Steuern, hat ein nachhaltiges System für mehr Energieeffizienz zur Kostensenkung etabliert und der Imagegewinn durch die Energiemanagement-Zertifizierung ist auch nicht zu verachten.“
Tipps zum Spitzenausgleich
Der Antrag auf Spitzenausgleich wird beim Hauptzollamt gestellt. Alles über die Modalitäten erfahren Sie auf www.zoll.de.
Die Höhe der Steuererstattung hängt von mehreren Faktoren ab, wie dem Energieverbrauch und der Mitarbeiterzahl. Eine erste Orientierung liefern Steuerrechner im Internet, etwa auf www.energiesteuer.de.
Wer selbst kein Experte in Sachen Energiemanagement ist, sollte sich Rat von außen holen. Nur wenn alle Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen, sind die Zertifizierung und der Antrag auf Spitzenausgleich erfolgreich.
Hilfreiche Informationen und Tipps finden Interessenten auch auf www.tuv.com/energiemanagement.
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