TÜV Rheinland: Bundeseinheitliche AwSV ab 1. August 2017 in Kraft / Teilweise Änderungen der Prüfpflichten / WHG-Fachbetrieben bekommen Weiterbildungsverpflichtung
Im Bereich des Gewässerschutzes steht eine wichtige rechtliche Änderung an: Die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist ab 1. August 2017 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Verordnungen der einzelnen Bundesländer. „Daraus ergeben sich Änderungen für Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als auch für Fachbetriebe, die berechtigt sind, nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu arbeiten“, erklärt Heiko Drews, Fachgebietsleiter bei TÜV Rheinland.
Zum einen ändern sich technische Anforderungen an Anlagen, zum anderen auch formale – zum Beispiel die Prüfpflichten: „In einigen Bundesländern entfällt die Prüfpflicht für bestimmte Anlagen, für andere Anlagen wird sie neu eingeführt oder das Prüfintervall verändert“, sagt Drews. Außerdem regelt die Verordnung die Einstufung von wassergefährden Stoffen neu. Zusätzlich wird eine neue Gruppe von allgemein wassergefährdenden Stoffen eingeführt, zu denen beispielsweise die biogenen Öle gehören. „Die AwSV enthält gegenüber den bisherigen Anlagenverordnungen der Länder viele Klarstellungen, die bisher in der Praxis mitunter zu unterschiedlichen Interpretationen geführt haben“, hebt Drews hervor. Für die WHG-Fachbetriebe gilt ab 1. August beispielsweise alle zwei Jahre eine Weiterbildungsverpflichtung, wie TÜV Rheinland sie anbietet.
Oberstes Ziel ist der Schutz des Bodens und der Gewässer. „Paragraph 62 des WHG ermächtigt die Bundesregierung Verordnungen zu erlassen, die den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen behandeln“, erläutert der TÜV Rheinland-Experte. Über sieben Jahre ist an der Verordnung gefeilt worden. „Unsere Sachverständigen sind bei Prüfungen ab dem 1. August angehalten zwischen Mängeln und Abweichungen zur neuen Verordnung zu unterscheiden“, sagt Heiko Drews. In den kommenden Jahren müssen Anlagen, die nicht die Anforderungen der AwSV erfüllen, auf behördliche Anordnung angepasst werden.
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